Wofür haften eigentlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz? Und wie kann man sich für Schadensersatzansprüche am Arbeitsplatz absichern? Der Grundsatz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung führt dazu, dass Arbeitnehmer in der Regel nicht für Schäden am Arbeitsplatz haften – lediglich wenn sie grob fahrlässig handeln, müssen sie mit ihrem Privatvermögen die Schäden bezahlen.
Absicherung als Arbeitnehmer
Fehler passieren. Doch wer haftet für Fehler am Arbeitsplatz? Es ist nicht immer der Arbeitnehmer. Nur wenn der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nachweisen kann, haftet der Arbeitnehmer für Schäden. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer absichtlich eine schuldhafte Pflichtverletzung begeht. Bei grober Fahrlässigkeit ist es möglich, dass ein Arbeitgeber für den gesamten Schaden mit seinem Privatvermögen haften muss. Entstand ein Schaden dagegen ohne Vorsatz, haftet der Arbeitnehmer nicht für die Folgen. Bei einem innerbetrieblichen Schadensausgleich werden Schadensersatzansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Die Haftungsteilung wird in Kraft treten, wenn mindestens eine mittlere Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers zu einem Schaden führte. In diesem Fall kann unter Umständen eine private Haftpflichtversicherung finanziell für den Schaden aufkommen; unter folgendem Link können Interessierte die verschiedenen Tarife der Haftpflichtversicherungen unter die Lupe nehmen.
Welcher Grad der Fahrlässigkeit lag vor?
Doch wie ermisst sich, welcher Grad der Fahrlässigkeit vorlag? Der Haftungsanteil, den ein Arbeitnehmer bei einem Schadensanfall zahlen muss, richtet sich danach, wie viel eigenes Verschulden man ihm für den Vorfall machen konnte. Bei kleinen Sorgfaltspflichtverletzungen wie beispielsweise einem zerbrochenen Display beim Diensthandy haftet nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber. Bestimmte Arbeitsleistungen sind generell risikoreich, was ebenfalls in die Bemessung des Schuldanteil eines Arbeitnehmers einfließt: Ein Arbeitnehmer an einem Schreibtisch-Job wird weniger wahrscheinlich einen Schaden verursachen als ein Bauarbeiter auf Montage. Bei der Berechnung des Haftungsanteils eines Arbeitnehmers wird auch berücksichtigt, ob er bereits zuvor durch Fahrlässigkeiten auffiel.
Auch Arbeitgeber haften bei Fahrlässigkeit
Arbeitgeber unterliegen einer Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern. Sie müssen diese vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen und auch vor dem Risikoschäden. Hierzu ist beispielsweise der Abschluss von gewissen Versicherungen notwendig. Der Arbeitgeber haftet beispielsweise
– bei Schäden aufgrund von ungesicherten Maschinen
– bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten von Mitarbeitern
– unter Umständen auch bei Diebstahl von Wertgegenständen im Büro
Wird im Arbeitsvertrag ein Haftungsausschluss vereinbar, können sich gewisse Risiken des Arbeitsalltags auf den Arbeitnehmer verlagern; der Arbeitgeber haftet dann nur noch eingeschränkt. Solche Klauseln in Arbeitsverträgen sind jedoch nur zulässig bzw. wirksam, wenn sie sich im Einklang mit dem Arbeitsrecht befinden. So kann in einem Arbeitsvertrag nicht festgelegt werden, dass ein Arbeitnehmer generell für sämtliche Schäden am Arbeitsvertrag haftet und somit der Grundsatz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung außer Kraft gesetzt wird.
Auch kann ein Arbeitgeber nicht einseitig bestimmen, dass er keine Haftung für bestimmte Risiken mehr übernimmt; solange ein Arbeitnehmer nicht explizit zugestimmt hat – weil er beispielsweise mit einer gewissen Pauschale dafür rechnen kann – wird ein solcher Haftungsausschluss im Streitfall keine Bedeutung haben.