Das Bundesurlaubsgesetz – Was Sie darüber wissen sollten

Bundesurlaubsgesetz.  http://www.bvmw-nrw.de/wp-content/uploads/Bundesurlaubsgesetz-500x330.jpg

Das Bundesurlaubsgesetz ist zum ersten Mal am 8.01.1963 in Kraft getreten. Das Gesetz garantiert jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Urlaub pro Jahr von mindestens 24 Werktagen. Nicht mit eingerechnet sind gesetzliche Sonn- und Feiertage. Das Gesetz ist somit ein Instrument des sozialen Arbeitsschutzes, welches die Arbeitskraft des Arbeitnehmers durch Erholungsphasen gewährleisten soll.

Die 6-monatige Wartefrist

Pro Monat darf der Arbeitnehmer 1/12 seines Jahresurlaubs in Anspruch nehmen. Nach einer Wartefrist von 6 Monaten, darf er dann den kompletten Urlaubsanspruch nutzen. Pro Beschäftigungsverhältnis muss diese Wartefrist nur einmal erfolgen. Von neuem beginnt diese Wartefrist, wenn der Arbeitnehmer einen Beschäftigungswechsel vollzieht. Wann dieser Urlaub stattfinden soll, richtet sich in erster Linie nach den Wünschen des Arbeitnehmers. Es sei denn es gibt unabdingbare und dringliche betriebliche Belange oder Urlaubswünsche von anderen Arbeitnehmern zu dem gewünschten Zeitpunkt. Hier gilt wiederum der soziale Vorrang. Urlaubswünsche werden beispielsweise von Arbeitnehmern mit Kindern, die ihren Mindest-Urlaubsanspruch nach der schulfreien Zeit ihrer Kinder richten, bevorzugt betrachtet. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. In diesem Falle spricht man von Teilurlaub.

Urlaubstage aufs neue Kalenderjahr übertragen

Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass der Urlaub innerhalb vom Kalenderjahr genutzt werden sollte. Wenn das aufgrund von betrieblichen Gesichtspunkten nicht möglich ist, so können die Urlaubstage, die nicht beansprucht wurden, in das neue Kalenderjahr übertragen werden. Sie müssen aber in den ersten drei Monaten des neuen Kalenderjahres genutzt werden. Während des Urlaubs, darf der Arbeitnehmer keinen anderen Erwerbstätigkeiten nachgehen, die nicht gestattet sind. Falls der Arbeitnehmer während seiner Urlaubstage erkrankt, so werden die Tage gegen die Vorlage eines ärztlichen Attests nicht als Urlaubstage angerechnet. Auch Maßnahmen zur Rehabilitation und zur medizinischen Vorsorge dürfen nicht auf die Urlaubstage angerechnet werden. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet und der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist der Urlaubanspruch abzugelten.

Das Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt muss laut Gesetz schon vor Antritt des Urlaubs gewährleistet werden. Die Höhe richtet sich dabei nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers, und zwar innerhalb der letzten 13 Wochen. Dabei wird aber nur das Fixgehalt berücksichtigt und keine zusätzlichen Bonitäten oder Provisionen. Die Entgeltfortzahlung und die Mindestanzahl von 24 Urlaubstagen ist durch das Bundesurlaubsgesetz abgesichert und fest verankert. Alle anderen Optionen bei der Erholung für den Arbeitnehmer und die damit verbundene Erhöhung der Urlaubstage, liegen einzig und allein im Ermessen des Arbeitgebers. Diese Sonderregelungen müssen zu Beginn der Beschäftigung im Arbeitsvertrag unbedingt schriftlich festgehalten werden. Vor Gericht hat diese Sondervereinbarung Vorrang zum Bundesurlaubsgesetz.

Mindesturlaub Minijob

Der Mindesturlaub beim Minijob ist besonders geregelt. Auch hier gib es Mindest-Urlaubs-Regelungen, die aufgrund der meist recht kurzen Beschäftigungsdauer neu berechnet werden müssen. Die Beschäftigungsdauer liegt meist unter einem Jahr. Der Ausgangspunkt der Berechnung ist die Mindesturlaubsregel aus dem BurlG und die vereinbarte Beschäftigungsdauer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine Regelung und Urlaubsanspruch besteht auch, wenn der Arbeitnehmer im Bereich der Heimarbeit tätig ist. Infolge dieser Regelung erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber bei einem Anspruch auf 24 Werktage ein Urlaubsentgelt von 9,1 vom Hundert des verdienten Arbeitsentgelts. Als Zeitraum wird die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres oder bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

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