Der vierte Mai 2016 war ein historischer Tag: Das Bundeskabinett beschloss nämlich, das Gesetz zum Schutz von Müttern zu modernisieren. Dies war auch dringend notwendig.
Die Regelungen zum bisherigen Mutterschutz stammen aus dem Jahr 1952 und klingen auch genau so veraltet. Das neue Gesetz soll Müttern mehr Freiheiten einräumen und trotzdem die Verantwortung und Sicherheit für Mutter und Kind gewährleisten.
Kündigungsschutz nach Fehlgeburt
Eine Mutter stand nach dem alten Gesetz für vier Monate unter Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt. Allerdings nur, wenn ihre Totgeburt über 500 Gramm wog. Das ist etwa ab der 23. Woche. Für eine Mutter wiegt der Schmerz jedoch wohl schwerer als die Grammzahl.
Im neuen Gesetz steht die Mutter unter dem viermonatigen Kündigungsschutz, wenn sie ab dem 12.Woche eine Fehlgeburt erleidet.
Beschäftigungsverbot für werdende Mütter
Für Frauen in gefährlichen Berufen sah der Gesetzgeber ein vorsorgliches Beschäftigungsverbot vor, auch gegen ihren Willen. Nun darf dieses Beschäftigungsverbot nicht mehr gegen den Willen der Mutter ausgesprochen werden. Wenn eine werdende Mutter weiter arbeiten will und dies ausdrücklich sagt, darf sie weiter arbeiten. Neu ist auch, dass sie wieder in den Abendstunden arbeiten darf, zumindest zwischen 20 und 22 Uhr. Voraussetzung hierfür ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Arzt. Das alte Sonn- und Feiertagsverbot wurde ebenfalls gelockert. Außerdem steigt die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen, wenn eine Mutter ein behindertes Kind zur Welt bringt. So sollen die besonderen Belastungen berücksichtigt werden. Werdende Mütter dürfen an diesen Tagen wieder arbeiten, allerdings nicht allein.Außerdem erweitert sich die Zahl der Frauen, die vom Mutterschutz Gebrauch machen dürfen.
Erweiterung der Gruppe
Erstmals werden Schülerinnen und Studentinnen in die Regelungen für den Mutterschutz mit aufgenommen. Sie müssen nun in der Zeit des Mutterschutzes nicht am Unterricht bzw. an Vorlesungen teilnehmen oder Klausuren schreiben. Im Gegensatz zu Arbeitnehmerinnen müssen sie allerdings nicht acht Wochen nach der Geburt komplett aussetzen. Das neue Gesetz gilt nun auch für Frauen mit Behinderung, die in Behindertenwerkstätten arbeiten, Praktikantinnen oder Auszubildende. Es betrifft ebenfalls Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes und Entwicklungshelferinnen. Neu ist auch das Vorhaben, einen Ausschuss für Mutterschutz einzurichten. Dieser soll Empfehlungen und Orientierungshilfen geben, wenn der Mutterschutz praktisch umgesetzt wird. Mitglieder dieses Ausschusses sollen Sozialpartner der Ausbildungsstellen, der Uni, der Landesbehörde und geeignete Personen aus der Wissenschaft sein. Dadurch sollen die Bürokratiekosten des Arbeitgebers verringert werden, da er nicht mehr zur Information und Mitteilung verpflichtet ist.
Verzögerung des Mutterschutzgesetzes
Das neue Mutterschutzgesetz sollte am 1.1.2017 in Kraft treten, aber der Zeitpunkt verzögert sich. Das Gesetz sorgte im Bundestag nämlich auch für viel Kritik. Bemängelt wurde, dass die Neuerungen zu viel bürokratischen Aufwand für Arbeitgeber mit sich brächten.
Sollte der Entwurf ohne Änderungen in Kraft treten, würden alle Arbeitgeber verpflichtet, für jeden einzelnen Arbeitsplatz zu prüfen, ob dort Gefahren für Schwangere lauern. Selbst wenn dort aktuell ein Mann arbeite. Zudem sehe der Entwurf auch entsprechende Informationspflichten vor. Nach dem Gesetz müsse auch einem Mann erklärt werden, ob an seinem Arbeitsplatz mögliche Gefahren für Schwangere vorliegen. Einem Mann zu erklären, welche Risiken sich für ihn ergeben, falls er schwanger würde, ist natürlich Unsinn.
Doch auch wenn noch einiges geändert werden muss – Hauptsache, es tut sich überhaupt etwas in veralteten Gesetzen, die nicht mehr zu den Arbeitsbedingungen moderner Frauen passen.