Tablet mit dem Text Krankengeld auf dem Display
Komplizierte Beinbrüche, ein Autounfall oder auch eine schwere Infektion führen nicht selten zu einer lange Ausfallzeit am Arbeitsplatz. Während der ersten sechs Wochen bezahl der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt. Nach dieser Frist kommt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für den Lohn auf. Ab diesem Moment reduziert sich das Einkommen erheblich. In diesem Zusammenhang ergeben sich für Versicherte zahlreiche Fragen, die bereits vorab geklärt werden sollten, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Was ist Krankengeld?
Krankengeld ist ausschließlich in der GKV als sogenannte Regelleistung vorgesehen. Gesetzlich Krankenversicherte haben also bei Erkrankungen mit einer Heilungsdauer von über sechs Wochen also Anspruch auf Krankengeld. Letztendlich soll es dazu dienen, dass betroffene Personen weiterhin ihren Lebensunterhalt sichern und allen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können. Das Krankengeld ist ein wichtiger Bestandteil im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland. Wer einer privaten Krankenversicherung angehört muss das Krankengeld in Form einer Krankentagegeldversicherung als zusätzliche Vereinbarung festlegen.
Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem laufenden Arbeitseinkommen. Eimalzahlungen finden in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung. Wer ein schwankendes Einkommen besitzt, erhält den Durchschnittsbetrag aus den vergangenen drei Monaten. Zwei Richtwerte sind für betroffene Versicherte hierbei ausschlaggebend:
– Das Krankengeld machen 70 Prozent des letzten Arbeitsentgelts (Brutto) aus.
– Das Krankengeld beträgt maximal 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts.
Krankengeld: Voraussetzungen und Beantragung
Wenn die Beantragung des Krankengeldes ansteht, sind üblicherweise bereits einige Wochen im Status der Arbeitsunfähigkeit verstrichen. Nach Ablauf der sechswöchigen Frist erhalten Arbeitgeber ein Formular von ihrer Krankenkasse, welches sie ausgefüllt an dieselbe zurücksenden müssen. In der Regel handelt es sich bei diesem Vordruck um eine Verdienstbescheinigung, wo der Arbeitgeber bestimmte Angaben macht, welche für die Krankenkasse bei der Berechnung der Krankengeldhöhe relevant sind. Der sogenannte Auszahlschein erhält direkt der Versicherte per Post. Dieser muss vom behandelnden Arzt ausgefüllt werden. Anschließend muss der Auszahlschein wieder an die Krankenkasse gesendet werden.
Das Krankengeld wird von der Krankenkasse ausbezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch folgende Ereignisse eingetreten ist:
– Krankheit
– Nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch
– Nicht rechtswidrige Sterilisation
– Erkrankung des Kindes
Krankengeldbezug für die Kinderbetreuung
Nach §45 Sozialgesetzbuch V (SGB) haben Versicherte auch dann Anspruch, wenn es erforderlich ist, das eigene Kind betreuen, pflegen und/oder zu beaufsichtigen ist. Dabei darf das Kind noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus muss ein ärztlich ausgestelltes Attest bestätigen, die Notwendigkeit einer Kinderpflege bestätigen. Zudem gibt es keine anderen im Haushalt lebenden Personen, die sich um das Kind in angemessenem Umfang kümmern können.
Wenn beispielsweise ein Ehepartner gesetzlich und der andere privat versichert ist, spielt es eine entscheidende Rolle, wo das Kind mitversichert ist. Kinder die in einer privaten Krankenversicherung mitversichert sind, sind von der gesetzlichen Regelung für die Krankengeldauszahlung ausgeschlossen. Sofern der Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag die Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Kindes nicht ausgeschlossen hat, greift § 616 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern bis zu 5 Tage Sonderurlaub einschließlich Lohnfortzahlung zu gewähren. Etwaige Ausnahmen müssen zwingend im Arbeitsvertrag niedergeschrieben und von beiden Parteien unterschrieben sein. Selbstverständlich gibt es in einigen Fälle diverse Sonderregelungen, die im Bedarfsfall mit der Krankenkasse sowie dem Arbeitgeber vorab zu klären sind.