Kündigungsfristen Arbeitnehmer

Nachfolgeregelungen wenn es keine direkten Erben gibt

BGB regelt Kündigungsfristen des Arbeitnehmers

§ 622 I des BGB räumt als Kündigungsfrist des Arbeitnehmers generell einen Zeitraum von vier Wochen, jeweils zum 15. oder zum Ende eines Monats, ein. Dies bedeutet, dass wenn der Arbeitnehmer seine Stellung ohne besondere Gründe, die eine Weiterarbeit für ihn unmöglich machen, kündigt, er erst nach vier Wochen eine neue Stellung annehmen kann. Wird eine Kündigung zu spät ausgesprochen gilt sie im Zweifelsfall als zum nächst zulässigen Termin eingereicht. Dieses Verfahren hat sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchgesetzt, wonach bei einer verspäteten Kündigung eines Arbeitnehmers lediglich auf die Kulanz des Arbeitgebers gehofft werden kann.

Vereinbarung im Arbeitsvertrag

Oft sind die Kündigungsfristen des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag noch einmal gesondert, und oft auch abweichend von der gesetzlichen Regelung, vereinbart. Im Arbeitsverhältsnis sichert sich der Arbeitgeber so ab und verlängert sowohl seine, als auch die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nach § 622 VI auf dieselbe Zeitspanne. Da der Arbeitgeber nach Gesetz erst nach acht Betriebsjahren dem Arbeitnehmer eine Frist von drei Monaten einräumen muss, macht es in den meisten Fällen für beide Seiten Sinn, sich beidseitig auf diese Zeitspanne zu einigen.  Eine Verkürzung der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers auf unter einem Monat ist nach § 622 V nur in seltenen Fällen möglich. Es geht ausschließlich, wenn der Arbeitnehmer als Aushilfe für weniger als drei Monate eingestellt wurde und der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 weitere Arbeitnehmer beschäftigt, deren Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Kündigungsfristen des Arbeitnehmers sind keine Schikane

Eindeutig ist zu erkennen, dass die  Kündigungsfristen des Arbeitnehmers ihn vor unerwarteter Arbeitslosigkeit schützen sollen. Sie sind im Vergleich zu denen des Arbeitgebers klar im Vorteil. Der Arbeitgeber hat sich bei der Kündigung nach der Betriebszeit des Mitarbeiters zu richten. Dies hat das Gesetz in § 622 II geregelt, um so insbesondere ältere Mitarbeiter vor einer plötzlichen Kündigung zu schützen.

Auch Kündigungsfristen des Arbeitnehmers und Arbeitgebers  in der Probezeit werden in § 622 III behandelt. Hier können beide Seiten bereits mit einer Frist von zwei Wochen ihre Arbeitsstelle kündigen.

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