Privat- wie auch öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse

Hier erfahren Sie alles über private- wie auch öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, kann trotzdem einen privaten Arbeitsvertrag erhalten. Auch öffentlich-rechtlich organisierte Arbeitgeber schließen nämlich privatrechtliche Arbeitsverträge ab, wenn es in ihren Rechtsgrundlagen vorgesehen ist. Was Sie dazu wissen sollten erfahren Sie in diesem Artikel.

Wann ist der Arbeitsvertrag privatrechtlich?

Ihr Arbeitsvertrag ist privatrechtlich, wenn Ihr Arbeitgeber nach privatem Recht organisiert ist. z.B.:

  • eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, GmbH oder eine Einzelfirma
  • eine Stiftung, Genossenschaft oder ein Verein

Aber auch öffentlich-rechtlich organisierte Arbeitgeber, wie z. B. die öffentlich-rechtlichen Anstalten, können mit Ihnen einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschließen, denn das ist konform mit den geltenden Rechtsgrundlagen. Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sind z.B. Bund, Länder und Gemeinden, Stiftungen und Körperschaften sowie die oben erwähnten Anstalten.

Sollten Sie einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag haben, dann findet immer das Obligationenrecht (OR) Anwendung. Kommt es zu Streitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag, werden diese durch ein Zivilgericht, wie es das Arbeitsgericht ist, entschieden.

Grundsätzlich unterliegen Sie, wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den gleichen rechtlichen Arbeitsbestimmungen, wie es alle abhängig Beschäftigten in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis sind. So haben alle Arbeitnehmer die Pflicht, Arbeitsleistung zu erbringen und Arbeitgeber unterliegen der Bestimmung, eine Entgeltzahlung zu leisten. Der Arbeitgeber kann den Lohn oder einen Teil davon nicht ohne Mitteilung einbehalten. Das bringt in der Regel die Möglichkeit, Verzugszinsen einzuklagen, mit sich.

Wann haben Sie einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag?

Angestellte des Staates (Bund, Länder, Gemeinden usw.) unterstehen dem öffentlichen Recht. Zumeist gilt hierbei das Personalgesetz der jeweiligen Gemeinde oder das des Bundes.

Anfangs hat der Staat keine Arbeitsverträge abgeschlossen, sondern „nahm jemanden in Dienst“. Der Staat hat über eine Anstellung verfügt. Auch heute sind einige öffentliche Arbeitgeber, die keine „Arbeitsverträge“ abschließen. Sie erlassen „Anstellungsverfügungen“.
Aber es wurden viele öffentliche Personalgesetze auf die Weise geändert, sodass auch der Staat Arbeitsverträge mit seinen Mitarbeitern abschließt. Dieses sind dann in der Regel öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge. Das Obligationenrecht (OR) wird hierbei nicht angewendet. Abhängig von der gesetzlichen Grundlage können daher öffentliche Arbeitgeber auch privatrechtliche Arbeitsverträge nach dem OR abschließen. Welches Recht hierbei zur Anwendung kommt, kann Ihnen nur ein Anwalt beantworten, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. Einen geeigneten Anwalt finden Sie hier.

Im öffentlichen Bereich gibt es auch Gesamtarbeitsverträge (GAV). Auf die öffentlich-rechtlichen GAV ist aber das Obligationenrecht nicht anwendbar. Aus diesem Grund brauchen die öffentlich-rechtlichen GAV eine eigene gesetzliche Grundlage wie das Bundespersonalgesetz oder das städtische Personalrecht u.a.

Streitigkeiten die aus einer öffentlich-rechtlichen Anstellung oder einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag entstehen, werden von dem jeweiligen Verwaltungsgericht entschieden. Arbeitsgerichte sind bei diesen Arbeitsverhältnissen nicht zuständig.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag?

Bei Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag, sprechen Sie, bevor Sie diesen unterzeichnen, mit einem Anwalt. Auch bei Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber, kann Ihnen ein Anwalt weiterhelfen. Sie werden nach der Beratung genau wissen wie Sie weiter vorgehen sollten.

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