Der gesetzliche Mindestlohn gilt seit dem 01.01.2015. Zum 01.01.2017 wird er erstmalig angehoben von aktuell 8,50 € pro Stunde auf 8,84 € pro Stunde. Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, folgt damit der einstimmigen Empfehlung der Mindestlohnkommission. § 9 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sieht vor, dass jene Kommission alle zwei Jahre einen Vorschlag zur Höhe des Mindestlohnes unterbreitet. Sie orientiert sich dabei an der Tarifentwicklung, das heißt, an der Steigerung des durchschnittlichen tariflichen Stundenlohns. Laut Berechnung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (dgb) geht für Vollzeitbeschäftigte mit der Mindestlohnerhöhung ein höherer Verdienst von etwa 55 € im Monat einher.
Die Situation aus Sicht der Arbeitgeber
Laut dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitsentgelts und zwar mindestens in Höhe des Mindestlohns. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihren Angestellten ab 01.01.2017 einen Stundenlohn von mindestens 8,84 € pro Stunde (brutto) auszuzahlen. Gegen Arbeitgeber, welche gegen diese Verpflichtung verstoßen, kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 € verhängt werden. Unternehmen, die keinen Mindestlohn zahlen, gehen zudem folgende Risiken ein:
- Sie können rechtlich geahndet werden, weil sie den Straftatbestand des Lohnwuchers erfüllen.
- Angestellte können die Differenz des tatsächlichen Lohns und des Mindestlohns rückwirkend einfordern. In diesem Fall müssten Arbeitgeber entsprechende Nachzahlungen leisten.
- Die Gehälter von Mitarbeitern sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wird bei einer möglichen Prüfung durch einen Rentenversicherungs- oder Sozialversicherungsträger festgestellt, dass Arbeitgeber einen geringeren als den Mindestlohn ausgezahlt haben, drohen auch in diesem Fall Nachzahlungen: Gezahlt werden müssen dann Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung, die sich aus der Differenz des tatsächlich ausgezahlten Lohnes und des Mindestlohnes ergeben.
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Die Situation aus Sicht der Arbeitnehmer
Der Mindestlohn gilt generell für alle volljährigen Arbeitnehmer. Er kommt nicht zum Tragen bei folgenden Gruppen:
- Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung unter 18 Jahren
- Auszubildende während der Berufsausbildung (altersunabhängig)
- Praktikanten (wenn das Praktikum freiwillig absolviert wird oder wenn es verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung abgeschlossen werden muss)
- Die ersten sechs Monate für Langzeitarbeitslose nach Wiederaufnahme eines ArbeitsverhältnissesEhrenamtlich Tätige
Daneben gibt es Sonderregelungen in Bezug auf einzelne Branchen. Um Arbeitnehmer zu schützen und die Auszahlung des Mindestlohns sicher zu stellen, wurden Dokumentationspflichten eingeführt. Ein entsprechendes Gesetz sieht vor, dass die Arbeitszeit in gewerblichen Minijobs sowie in Branchen, die im sogenannten Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgelistet sind, dokumentiert werden muss. Sämtliche Unterlagen müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden und bei Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FSK) vorgezeigt werden. Es empfiehlt sich zum Beweis für Beschäftigte, Arbeitszeiten zusätzlich selbst zu notieren und diese vom Arbeitgeber sowie von Kollegen gegenzeichnen zu lassen.
Gut zu wissen: Arbeitnehmer können Mindestlohnansprüche bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen, auch wenn der Arbeitsvertrag andere Regelungen vorsieht. Andere Vereinbarungen als die 3-Jahres-Regelung hätten vor Gericht keinen Bestand.
Die Änderungen auf einen Blick
- Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern einen Mindestlohn zu zahlen. Dieser beläuft sich ab dem 01.01.2017 auf eine Höhe von 8,84 € brutto pro Stunde.
- Unternehmer, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können dafür rechtlich zur Strafe gezogen werden.
- Arbeitnehmer können eine Auszahlung des Mindestlohns rückwirkend einfordern.