Im Arbeitsrecht werden alle Gesetze sowie Verordnungen zusammengefasst, welche unselbständige Erwerbstätige und ihr Arbeitsverhältnis betreffen. Das Arbeitsrecht unterscheidet sich jedoch inhaltlich. Zum einem besteht es aus dem Individualrecht, welches sich auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezieht und dem Kollektivarbeitsrecht. Dieses betrifft das Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten oder Personalräten. Ein sehr wichtiger Bestandteil, ist hier das Arbeitnehmerrecht, welches den Kündigungsschutz beinhaltet. Doch wer in die unangenehme Situation gelangt und vom Kündigungsschutz Gebrauch machen muss sollte sich an bestimmte Fristen und einen Ablauf halten, um diesen Schutz auch wirklich genießen zu können.
Das Kündigungsschutzverfahren
Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann der Betroffene vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Dies ist von Vorteil für den Arbeitnehmer, jedoch darf dieser nicht vergessen, dass auch er gewisse Punkte beachten sollte und auch in diesem Verfahren dazu verpflichtet ist Fristen einzuhalten. Das Kündigungsschutzverfahren setzt sich aus Ablauf und Darlegungs-und Beweislast zusammen. Für einen ordentlichen Ablauf sollte ein Anwalt hinzugezogen werden, der das Arbeitsrecht zu seinem Schwerpunkt zählt, wie die Berliner Kanzlei Kitzmann & Partner (http://www.kitzmann.com/berlin/) Im Folgenden werden diese Punkte näher erläutert.
Die einzuhaltende Klagefrist im Arbeitsrecht
Ab dem 01.01.2004 wurde eine einheitliche Klagefrist festgehalten, welche sich auf drei Wochen nach dem Kündigungsdatum beläuft. Zusätzlich wird eine Begründung der Unwirksamkeit von dem Arbeitnehmer gefordert. Um die Frist von drei Wochen zu wahren, sollte zunächst die Klageerhebung rechtzeitig erfolgen. Diese Klage muss schriftlich bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts eingereicht werden.
Die Güteverhandlung
Innerhalb von 2 Wochen nach Klageerhebung soll das zuständige Arbeitsgericht eine Güteverhandlung ansetzen. Der Richter erörtert hier den Sachverhalt und versucht zwischen den Parteien zu vermitteln und eine gütliche Einigung zu vereinbaren. Führt der Termin mit den Parteien zu keiner Einigung kann der Richter erneut einen Termin festlegen. Fällt dieser wieder negativ aus muss der Richter einen Kammertermin festsetzen.
Der Kammertermin
Während einer Verhandlung in der Kammer des Arbeitsgerichts versuchen zum einen der Vorsitzende Berufsrichter und zwei Laienrichter erneut die Parteien zu einer Einigung zu bringen. Kann dies ausgeschlossen werden und die Parteien des Rechtsstreits kommen zu keiner gemeinsamen Lösung, entscheidet letztlich das Arbeitsgericht über die Kammerverhandlung und Klage. Situationsbedingt wird die Lage erneut eingeschätzt. Wird die Klage abgewiesen, tritt die Wirksamkeit der Kündigung ein. Im Fall, dass die Kündigung als unwirksam gilt, wird das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst.
Wenn die Kündigung als unwirksam gilt, muss eingeschätzt werden, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitnehmer nochmal einen Antrag beim Arbeitsgericht stellen, woraufhin dieses, das Arbeitsverhältnis auflöst und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindungszahlung für den Arbeitnehmer auffordert.