Viele Menschen denken, dass Sie vor einer Kündigung geschützt sind, sobald Sie arbeitsunfähig sind. Dies ist allerdings nicht der Fall. Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigt, wenn ein Grund für die Kündigung vorliegt. Daher schauen wir uns heute an, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit eine Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt ist.
Was wird als Arbeitsunfähigkeit bezeichnet?
Ein Arbeitnehmer wird als arbeitsunfähig angesehen, wenn er aufgrund einer körperlichen oder geistigen Krankheit nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeiten auszuüben, die er vor seiner Krankheit ausgeübt hat. Hierbei spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer in Zukunft eine andere Tätigkeit übernehmen könnte.
Wenn die Krankheit bzw. der Zustand des Arbeitnehmers sich durch die Tätigkeit im Unternehmern verschlechtern würde, spricht man ebenfalls von Arbeitsunfähigkeit.
Voraussetzungen für eine Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit
Eine Kündigung aufgrund von Krankheit ist also grundsätzlich möglich. Die Frage ist nun, ob diese auch gerechtfertigt ist. Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Wenn ein Mitarbeiter gekündigt werden soll, muss der Arbeitgeber immer einen Grund für die Kündigung angeben. Hierbei wird laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigung unterschieden.
Bei der Kündigung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine personenbedingte Kündigung: der Arbeitnehmer möchte arbeiten, kann aber nicht mehr arbeiten. Die personenbedingte Kündigung ist nicht zu verwechseln mit der verhaltensbedingten Kündigung, bei der der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten will.
Eine personenbedingte Kündigung kann ohne Abmahnung ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nicht nur bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, sondern auch bei häufiger Krankheit und lang andauernder Arbeitsunfähigkeit, sowohl bei nicht ausreichender Leistung aufgrund der Krankheit kündigen.
Damit die Kündigung gerechtfertigt ist, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Negative Gesundheitsprognose
Bei einer negativen Gesundheitsprognose wird die zukünftige Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers überprüft. Hierbei spielt die Krankheitshistorie des Arbeitnehmers keine Rolle, nur die Zukunft ist wichtig. Der Zeitpunkt der Beurteilung ist der Ausspruch der Kündigung.
2. Betriebliche Interessen
Eine weitere Voraussetzung ist die Beeinträchtigung des Arbeitgebers in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens. Kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber weiterhin bezahlen, obwohl dieser keine Leistung erbringt?
3. Interessenabwägung
Im letzten Schritt werden die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer verglichen und entsprechend abgewogen. Hierbei werden u.a. die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Alter des Arbeitnehmers in Betracht gezogen.
Der Arbeitnehmer kann zusätzlich Möglichkeiten vorstellen, unter welchen Umständen und mit welchen Tätigkeiten er das Unternehmen weiterhin unterstützen könnte. Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass er den Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen kann – auch nicht mit geänderten Vertragsbedingungen.
Fazit
Wie Sie sehen können solche Fälle oftmals nicht verallgemeinert und der Einzelfall muss genau betrachtet werden. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist die Kündigung bei Arbeitsunfähigkeit einer der häufigsten Streitgründe im Arbeitsrecht.
Wenn Sie selbst Fragen zu einem bestimmten Fall haben und beraten werden müssen, sollten Sie eine spezialisierte Anwaltskanzlei, wie die Anwaltskanzlei Zimmermann mit Schwerpunkt auf Arbeitsrecht in Düsseldorf, kontaktieren.